saudade hat geschrieben:also es hätten z.B. 6 punkte abzug und geisterspiel sein können.
es hätte aber lt entspr. ordnung auch die versetzung in eine tiefere spielklasse sein können
und das wäre dann die höchststrafe.
Ok ich spiel auch hier noch mal den Erklärbären. Das Geisterspiel war möglich, hab ich auch zugegeben:
Die Rechts- und Verfahrensordnung §2 -Rechtssprechung- (im Netz nachzulesen:
NOFV-online.de) besagt:
a) Ahndung aller Formen unsportlichen Verhaltens im unmittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen
sowie fremdenfeindlicher, rassistischer, politisch extremistischer, anstößiger und/oder beleidigender
Handlungen in Wort und/oder Gestik sowie Mimik, in Beschimpfungen, Schmähungen, Drohungen,
Tätlichkeiten und als Verstöße gegen das Verbot von Doping.
b) Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder
verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt
oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird gemäß §§ 30 und 32
dieser Ordnung für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten
Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe gemäß § 30 Nr. 1.c) dieser Ordnung in Verbindung mit §
32 Nr. 1. a) dieser Ordnung verhängt.
c) Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während und nach einem Spiel im Stadion Transparente mit
rassistischen Aufschriften entrollen oder sich auf andere Weise rassistisch oder menschenverachtend
verhalten, werden gegen den entsprechenden Verein Strafen gemäß §§ 30 und 31 dieser Ordnung
verhängt sowie die Androhung, das nächste Pflichtspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen
bzw. mit Punktabzug oder auch Rückstufung in die nächst tiefere Spielklasse bestraft zu werden,
ausgesprochen. Können Zuschauer keiner Mannschaft / keinem Verein zugeordnet werden, ist in jedem
Fall der Verein, der das Spiel organisiert hat, entsprechend zu bestrafen. Unter Verweis auf § 16 Nr. 8.
der Spielordnung ist eine Mithaftung des Gastvereins zu prüfen und zu berücksichtigen.
d) Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form rassistisch oder
menschenverachtend gemäß Buchstaben b) und c) dieser Bestimmung, werden der betreffenden
Mannschaft, sofern zuordenbar, beim ersten Vergehen drei Punkte und beim zweiten Vergehen sechs
Punkte abgezogen. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt die Versetzung in eine tiefere Spielklasse.
e) In Spielen ohne Punktvergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem
Wettbewerb ausgeschlossen.
f) Eine Bestrafung auf Grund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Strafe kann
abgesehen werden, wenn der Betreffende nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur
ein geringes Verschulden trifft oder sofern andere wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine
Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle
provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu
erwirken.
Das war das erste Vergehen dieser Art, was nach diesem Paragraphen verurteilt wurde. Im Fall Ogungbure existierte dieser Absatz in der den Statuten des NOFV noch nicht. Und im ersten Fall sind konkret drei Punkte Abzug möglich (oder auch gar keine).
ergo eigentlich noch glückgehabt.
Ergo falsch gelegen.
die reaktion von rk zeigt aber leider lernfähigkeit = 0 !
Das unterschreib ich dir.
Find ich total klasse, wie man sich blind mit sinnlosen Anschuldigungen in 5-10 Foren angiftet ohne auch nur einmal die Regeln des NOFV angesehen zu haben. Von daher ist das meistgeschriebene nur Phrasen ohne Wert.
Das SPON gerne alle Extreme ausschöpft (6 Pkt. Abzug bzw. Rückstufung) überrascht nun nicht.